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Zu einigen Themen wollen wir Ihnen an dieser Stelle Informationen
zur Erleichterung der Arbeit und Verbesserung des Verständnisses
bereitstellen.
Wenn Sie darüber hinaus Wünsche oder Ergänzungspunkte
haben, dürfen Sie es uns über unser Service Desk (EDI-Hotline
– siehe Ansprechpartner) zukommen lassen.
Elektronischer Datenaustausch
im Gesundheitswesen
Nach den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Kostendämpfungsgesetze
im Gesundheitswesen sind die Leistungserbringer gehalten,
elektronisch auswertbare Abrechnungsdaten an die Kostenträger
im Gesundheitswesen weiterzugeben. Mit Hilfe dieser Daten
sollen die bestehenden papierbasierten Verfahren abgelöst
werden, um die damit verbundenen Rationalisierungspotentiale
für das Gesundheitswesen nutzen zu können. Die rechtliche
Grundlage zum elektronischen Datenaustausch bilden die
Paragraphen §§297ff im fünften Sozialgesetzbuch SGB V.
In diesen Paragraphen werden für einzelne Gruppen der
Leistungserbringer die Grundlagen zum Datenaustausch festgelegt,
ohne jedoch in technische Details zu gehen.
Neben den Daten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen
können über die DAV auch andere Daten für die angeschlossenen
Krankenkassen geschleust werden. Ein klassisches Beispiel
hierfür sind Arbeitgeberdaten aus den DEVO/DÜVO-Verfahren
und die Beitragsnachweise. Beides sind Verfahren zur Übermittlung
von Versicherungsdaten in der deutschen Sozialversicherung,
die von den Krankenkassen abgewickelt werden.
Alle nachfolgenden Informationen können auch aus
folgender Datei entnommen / gedruckt werden:
DAV-DATENAUSTAUSCH
IM GESUNDHEITSWESEN_20.pdf |
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